Allgemeine Verkaufsbedingungen
Diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen (nachfolgend „Verkaufs-AGB“) regeln alle Angebote, Auftragsbestätigungen, Kaufverträge und Lieferungen von Produkten sowie damit zusammenhängenden Leistungen der Allengra GmbH, Weißdornweg 13, 74747 Ravenstein, Deutschland, und der Allengra SRL, Str. Nojoridului 90, 410542 Oradea, Rumänien (jeweils einzeln und gemeinsam als „Allengra“ bezeichnet). Vertragspartner in der jeweiligen Einzeltransaktion ist dasjenige Allengra-Unternehmen, das das Angebot, die Auftragsbestätigung oder die Rechnung für diese Transaktion ausstellt.
1. Geltungsbereich und Einbeziehung
1.1 Diese Verkaufs-AGB gelten ausschließlich für alle Geschäftsbeziehungen zwischen Allengra und ihren Kunden (jeweils ein „Kunde“). Allengra verkauft ausschließlich an Unternehmer im Sinne von § 14 BGB, juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliche Sondervermögen. Allengra schließt keine Verträge mit Verbrauchern.
1.2 Diese Verkaufs-AGB gelten für die gesamte gegenwärtige und zukünftige Geschäftsbeziehung mit dem Kunden, auch wenn in späteren Verträgen nicht ausdrücklich erneut auf sie Bezug genommen wird.
1.3 Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden, die diesen Verkaufs-AGB widersprechen, von ihnen abweichen oder sie ergänzen, werden hiermit ausdrücklich zurückgewiesen und werden nicht Bestandteil des Vertrags, auch wenn Allengra den Vertrag vorbehaltlos ausführt oder auf Unterlagen Bezug nimmt, die solche Bedingungen enthalten oder auf sie verweisen. Abweichende Bedingungen des Kunden gelten nur, wenn Allengra sie ausdrücklich schriftlich bestätigt hat.
1.4 Im Einzelfall mit dem Kunden getroffene Individualvereinbarungen (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen Verkaufs-AGB. Solche Individualvereinbarungen bedürfen zu Beweiszwecken der Schriftform.
1.5 Alle rechtserheblichen Erklärungen und Anzeigen einer Partei im Zusammenhang mit dem Vertrag (einschließlich, ohne Einschränkung, Vorbehalte, Fristsetzungen, Rücktritts- oder Kündigungserklärungen sowie Anzeigen hinsichtlich Preis, Umfang, Mängeln oder Lieferung) müssen zu ihrer Wirksamkeit schriftlich erfolgen; als Schriftform im Sinne dieser Verkaufs-AGB gelten auch E-Mail und andere Textform.
2. Angebote und Vertragsschluss
2.1 Von Allengra abgegebene Angebote sind dreißig (30) Tage ab Ausstellungsdatum verbindlich, sofern im Angebot selbst nichts anderes angegeben ist. Nach Ablauf dieser Frist ist Allengra an das Angebot nicht mehr gebunden.
2.2 Ein Vertrag kommt entweder (a) mit der Ausstellung einer schriftlichen Auftragsbestätigung durch Allengra zustande oder (b) dadurch, dass der Kunde eine schriftliche Bestellung aufgibt, die einem bestehenden, gültigen Angebot von Allengra exakt entspricht, ohne Änderungen an Umfang, technischer Spezifikation, Preis, Lieferzeit, Zahlungsbedingungen oder sonstigen kaufmännischen Bedingungen. Jede Abweichung des Kunden vom Angebot gilt als neues Angebot, das der schriftlichen Annahme durch Allengra bedarf.
2.3 Informationen, Abbildungen, Zeichnungen, Gewichte, Maße, Leistungsdaten und sonstige technische Beschreibungen in Katalogen, Broschüren, Datenblättern oder auf der Allengra-Website beschreiben die üblichen Eigenschaften des Produkts. Sie stellen keine garantierten Eigenschaften im Sinne des deutschen Rechts dar, es sei denn, sie werden von Allengra ausdrücklich schriftlich als „garantiert“ bezeichnet.
2.4 Bei kundenspezifisch konstruierten, OEM- oder Entwicklungsprojekten ist Allengra berechtigt, einmalige Entwicklungskosten (NRE) und Werkzeugkosten getrennt von etwaigen Serienfertigungsaufträgen zu berechnen. Solche NRE- und Werkzeugkosten sind nicht erstattungsfähig. Alle Werkzeuge, Lehren, Vorrichtungen, Zeichnungen, Prototypen und Software, die von Allengra entwickelt werden, bleiben Eigentum von Allengra, sofern deren Eigentumsübertragung nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.
3. Preise, Zahlung und Zahlungsverzug
3.1 Preise werden in Euro (EUR) angegeben, netto zuzüglich Umsatzsteuer und sonstiger anwendbarer Steuern, Abgaben oder Gebühren, und ausschließlich Verpackung, Fracht, Versicherung, Zoll und sonstiger Nebenkosten, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes angegeben ist. Andere Währungen bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung von Allengra
3.2 Sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart ist, ist die Zahlung innerhalb von dreißig (30) Tagen netto ab Rechnungsdatum ohne Abzug fällig. Die Zahlung erfolgt per Banküberweisung auf das auf der Rechnung angegebene Konto.
3.3 Bei Kunden mit Sitz außerhalb der Europäischen Union ist Allengra berechtigt, eine vollständige oder teilweise Vorauszahlung zu verlangen, sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart ist. Bei Kunden ohne ausreichende Kredithistorie bei Allengra kann Allengra ebenfalls Vorauszahlung verlangen, unabhängig vom Sitz.
3.4 Erhöhen sich zwischen Vertragsschluss und dem vereinbarten Liefertermin (wenn der Zeitraum drei (3) Monate überschreitet) die direkten Kosten von Allengra für Rohstoffe, elektronische Komponenten, Energie oder Transport infolge objektiv nachweisbarer außergewöhnlicher Marktgeschehnisse (einschließlich, aber nicht beschränkt auf, Rohstoffpreisspitzen, Störungen der Lieferkette oder erhebliche Währungsschwankungen), ist Allengra berechtigt, den vereinbarten Preis entsprechend anzupassen. Allengra wird auf Anfrage einen angemessenen Nachweis der Kostensteigerung erbringen. Die Preisanpassung darf die tatsächliche Erhöhung der direkten Kosten von Allengra nicht überschreiten; Preissenkungen werden in gleicher Weise an den Kunden weitergegeben.
3.5 Im Falle des Zahlungsverzugs hat der Kunde ohne Mahnung Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe für Handelsgeschäfte (derzeit neun (9) Prozentpunkte über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank) sowie die gesetzliche Verzugspauschale von EUR 40 gemäß § 288 (5) BGB zu zahlen, zusätzlich zu angemessenen Beitreibungskosten.
3.6 Befindet sich der Kunde mit der Zahlung eines fälligen Betrags in Verzug, ist Allengra unbeschadet ihrer sonstigen Rechte berechtigt, weitere Lieferungen (auch aus nicht zusammenhängenden Bestellungen) auszusetzen und für alle offenen Bestellungen Vorauszahlung oder Sicherheit zu verlangen.
3.7 Der Kunde darf Forderungen gegen Allengra nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Dieselbe Beschränkung gilt für die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts durch den Kunden.
4. Lieferung, Incoterms und Gefahrübergang
4.1 Sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart ist, erfolgen alle Lieferungen EXW Allengra IncotermsⓇ 2020. Liefert Allengra ausnahmsweise die Ware mit eigenem Personal und eigenen Transportmitteln, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung mit der körperlichen Übergabe der Ware an den Kunden am vereinbarten Bestimmungsort auf den Kunden über.
4.2 Angegebene Lieferzeiten sind unverbindlich und nur annähernd, sofern sie nicht von Allengra in der Auftragsbestätigung oder im Angebot ausdrücklich schriftlich als „fix“ bezeichnet wurden.
4.3 Allengra ist berechtigt, Teillieferungen vorzunehmen und diese gesondert zu berechnen, sofern die Teillieferung für den Kunden sinnvoll nutzbar ist und dem Kunden hierdurch keine wesentlichen zusätzlichen Aufwendungen entstehen
4.4 Verzögert sich der Versand oder die Abnahme der Ware aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung zu dem Zeitpunkt auf den Kunden über, zu dem Allengra dem Kunden angezeigt hat, dass die Ware versand- oder abholbereit ist.
4.5 Nach Bestätigung einer Bestellung durch Allengra gemäß Ziffer 2.2 ist der Kunde nicht berechtigt, die Bestellung ganz oder teilweise zu stornieren, zu verschieben, zurückzuhalten, zu reduzieren oder anderweitig zu ändern, es sei denn, Allengra hat zuvor schriftlich zugestimmt. Stimmt Allengra nach eigenem Ermessen einer Stornierung, Verschiebung oder Änderung zu, ist Allengra berechtigt, dem Kunden in Rechnung zu stellen: (i) den vollen Preis aller bereits hergestellten Waren, (ii) sämtliche einmaligen Entwicklungs-, Werkzeug-, Anpassungs- und Qualifizierungskosten, die für die Bestellung angefallen sind, (iii) sämtliche nicht stornierbaren Lieferantenverpflichtungen, die für die Bestellung eingegangen wurden (einschließlich Rohstoffen und Komponenten, die zur Erfüllung von Lieferanten-Mindestbestellmengen oder Chargenanforderungen bestellt wurden), sowie (iv) eine angemessene Storno- oder Änderungsgebühr zur Deckung der administrativen sowie Umplanungsaufwände von Allengra. Die Regelungen der Ziffer 2.4 (Nicht-Erstattungsfähigkeit von NRE und Werkzeugkosten) und der Ziffer 4.7 (Überbestände an Komponenten) bleiben unberührt.
4.6 Der Kunde ist nicht berechtigt, mangelfreie Waren zurückzugeben. Rücknahmen mangelfreier Waren können von Allengra nach alleinigem Ermessen im Einzelfall und nur gegen eine zuvor von Allengra schriftlich erteilte Return Material Authorisation (RMA) akzeptiert werden. Rücksendungen ohne RMA werden zurückgewiesen und auf Kosten und Risiko des Kunden an diesen zurückgesandt. Akzeptiert Allengra eine Rücknahme mangelfreier Waren, trägt der Kunde sämtliche Rücksendekosten, und Allengra ist berechtigt, eine Wiedereinlagerungsgebühr von bis zu zwanzig Prozent (20%) des Rechnungswerts der zurückgegebenen Waren zu berechnen. Waren, die kundenspezifisch angepasst, gekennzeichnet, konfiguriert oder anderweitig speziell für den Kunden hergestellt wurden, sind von der Rückgabe ausgeschlossen. Diese Ziffer berührt nicht die gesetzlichen Rechte des Kunden im Falle mangelhafter Waren; diese richten sich nach den Ziffern 6 und 7.
4.7 Sofern die an den Kunden gelieferten Waren Komponenten, Rohstoffe oder Baugruppen erfordern, die Allengra speziell für die Bestellung oder wiederkehrende Bestellungen des Kunden beschafft, und sofern der Lieferant dieser Komponenten eine Mindestbestellmenge (MOQ), eine Produktionschargengröße oder eine nicht stornierbare Bestellverpflichtung vorgibt, die die jeweils aktuelle Bestellmenge des Kunden übersteigt, ist Allengra berechtigt, diese Komponenten in der zur Erfüllung der MOQ- oder Chargenanforderung des Lieferanten erforderlichen Menge zu beschaffen. Allengra wird angemessene Anstrengungen unternehmen, um etwaige daraus resultierende Überbestände in nachfolgenden Bestellungen des Kunden zu verbrauchen. Bei Beendigung, Auslauf, End-of-Life oder sonstiger Einstellung der betreffenden Kundenbestellung, des Projekts oder Produkts (unabhängig davon, ob vom Kunden, vom Kundenkunden oder dadurch veranlasst, dass der Kunde über einen zusammenhängenden Zeitraum von sechs (6) Monaten oder mehr keine Folgeaufträge mehr erteilt), hat der Kunde nach schriftlicher Mitteilung von Allengra die verbleibenden Überbestände solcher kundenspezifischen Komponenten, Rohstoffe, Baugruppen und Fertigwaren, die Allengra für den Kunden vorhält, von Allengra zu den von Allengra dokumentierten Kosten (zuzüglich einer angemessenen Bearbeitungspauschale) zu erwerben. Allengra wird angemessene Nachweise über die betreffenden Mengen und Kosten erbringen. Das Eigentum an diesen erworbenen Überbeständen geht mit Zahlung auf den Kunden über, und Allengra wird die Bestände nach Wahl des Kunden und auf dessen Kosten entweder an den Kunden liefern oder in dessen Auftrag verschrotten.
5. Eigentumsvorbehalt
5.1 Allengra behält sich das Eigentum an sämtlichen gelieferten Waren (die „Vorbehaltsware“) bis zum vollständigen Ausgleich aller Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung zwischen Allengra und dem Kunden vor, einschließlich bedingter oder künftiger Forderungen sowie Forderungen aus einem Kontokorrentverhältnis.
5.2 Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang zu verarbeiten, zu verbinden oder weiterzuveräußern. Im Falle der Verarbeitung oder Verbindung mit anderen Gegenständen erwirbt Allengra Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswerts der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verarbeiteten oder verbundenen Gegenstände zum Zeitpunkt der Verarbeitung oder Verbindung. Der Kunde verwahrt dieses Miteigentum unentgeltlich für Allengra.
5.3 Der Kunde tritt hiermit Allengra zur Sicherheit alle Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware (oder einer Sache, in die die Vorbehaltsware eingebaut ist) bis zur Höhe des gesamten Rechnungswerts der Forderungen von Allengra gegen den Kunden ab. Allengra nimmt diese Abtretung an. Der Kunde bleibt berechtigt, die abgetretenen Forderungen für Rechnung von Allengra einzuziehen, solange er seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber Allengra ordnungsgemäß nachkommt.
5.4 Der Kunde hat die Vorbehaltsware auf eigene Kosten gegen Feuer, Diebstahl, Wasser und sonstige übliche Risiken zum Wiederbeschaffungswert zu versichern und auf Verlangen Allengra den Nachweis dieser Versicherung zu erbringen. Der Kunde tritt hiermit Allengra alle Ansprüche aus su solchen Versicherungsverträgen in Bezug auf die Reserved. ed Goods ab. Allengra nimmt diese Abtretung an.
5.5 Der Kunde wird Allengra unverzüglich über jeden Zugriff Dritter auf die Vorbehaltsware (einschließlich Pfändung oder Beschlagnahme) informieren und alles Zumutbare tun, um Allengra die Durchsetzung ihrer Eigentumsrechte zu ermöglichen.
6. Prüfung und Mängelanzeige
6.1 Der Kunde hat die Ware unverzüglich nach Erhalt auf offensichtliche Mängel zu untersuchen, insbesondere auf Transportschäden, Fehlmengen, Identität und Menge. Offensichtliche Mängel sind Allengra innerhalb von sieben (7) Werktagen nach Lieferung schriftlich anzuzeigen.
6.2 Versteckte Mängel sind Allengra innerhalb von sieben (7) Werktagen nach ihrer Entdeckung schriftlich anzuzeigen.
6.3 Zeigt der Kunde einen Mangel nicht innerhalb der in den Ziffern 6.1 und 6.2 genannten Fristen an, gilt die Ware in Bezug auf diesen Mangel als genehmigt, und die Gewährleistungsrechte des Kunden hinsichtlich dieses Mangels sind ausgeschlossen. Die Vorschriften des § 377 HGB bleiben im Übrigen unberührt.
7. Gewährleistung für Mängel
7.1 Allengra gewährleistet, dass die Ware zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs den schriftlich vereinbarten Spezifikationen entspricht, vorbehaltlich der branchenüblichen Toleranzen.
7.2 Die Gewährleistungsfrist für Sachmängel beträgt vierundzwanzig (24) Monate ab Lieferdatum. Die gesetzlichen Verjährungsfristen für Ansprüche aus Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, arglistigem Verschweigen eines Mangels, Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz sowie bei Verletzung einer ausdrücklich übernommenen Garantie bleiben unberührt und gelten zusätzlich.
7.3 Im Falle einer berechtigten Mängelanzeige wird Allengra nach eigener Wahl den Mangel durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung beseitigen. Erst wenn die Nacherfüllung zweimal fehlgeschlagen ist, dem Kunden unzumutbar ist oder von Allengra verweigert wird, kann der Kunde den Kaufpreis mindern oder bei einem nicht unerheblichen Mangel vom Vertrag zurücktreten.
7.4 Gewährleistungsansprüche sind ausgeschlossen bei Mängeln, die verursacht wurden durch:
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Betrieb der Ware außerhalb der in Allengras technischer Spezifikation angegebenen Parameter (einschließlich, ohne Einschränkung, Durchflussbereich, Druck, Temperatur, Spannung, elektromagnetische Umgebung);
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Verwendung der Ware mit Medien, die mit den von Allengra angegebenen Werkstoffen der benetzten Teile nicht kompatibel sind;
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unsachgemäße Installation, Inbetriebnahme, Bedienung oder Wartung nicht gemäß Allengras Installations- und Betriebsanleitungen, Änderungen, Reparaturen oder Eingriffe, die der Kunde oder Dritte ohne vorherige schriftliche Zustimmung von Allengra vorgenommen haben:
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normaler Verschleiß, Verschmutzung, Korrosion oder Kontamination infolge der Betriebsumgebung
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jede äußere Einwirkung, die nicht Allengra zuzurechnen ist (einschließlich Stoß, Unfall, Naturkatastrophe).
7.5 Allengras Gewährleistung ist auf die gelieferten Waren beschränkt. Allengra übernimmt keine Gewähr für die Eignung der Waren für eine bestimmte Anwendung oder Installationsumgebung des Kunden, es sei denn, Allengra hat eine solche Eignung ausdrücklich schriftlich bestätigt.
7.6 Allengra gewährleistet, dass die Ware zum Zeitpunkt der Lieferung frei von Rechten Dritter ist, die den Kunden daran hindern würden, die Ware im Europäischen Wirtschaftsraum für ihren bestimmungsgemäßen Zweck zu nutzen. Macht ein Dritter gegen den Kunden einen Anspruch geltend und behauptet, dass die Ware in der von Allengra gelieferten Form und bei Verwendung für ihren Intended purpose die geistigen Eigentumsrechte dieses Dritten verletzt, wird Allengra nach ihrer Wahl und auf ihre Kosten (1) dem Kunden das Recht verschaffen, die betroffene Ware weiter zu nutzen, (ii) die betroffene Ware so ändern oder ersetzen, dass sie keine Rechte verletzt und dabei weiterhin den vereinbarten Spezifikationen entspricht, oder (iii) die betroffene Ware zurücknehmen und den gezahlten Kaufpreis erstatten (abzüglich eines angemessenen Betrags für die bisherige Nutzung). Die vorstehenden Rechtsbehelfe sind die alleinigen und ausschließlichen Rechtsbehelfe des Kunden bei Verletzung von Rechten Dritter und unterliegen den Haftungsbeschränkungen in Ziffer 8. Diese Gewährleistung gilt nicht für (a) Verletzungen, die aus der Kombination, Integration oder Nutzung der Ware mit Produkten, Komponenten, Software oder Verfahren resultieren, die nicht von Allengra geliefert wurden, (b) Änderungen der Ware durch den Kunden oder Dritte, (c) Waren, die nach Spezifikationen, Zeichnungen oder Designs des Kunden hergestellt wurden (in diesem Fall stellt der Kunde Allengra von allen Ansprüchen Dritter wegen Rechtsverletzung in Bezug auf diese Spezifikationen frei), oder (d) Nutzung der Ware außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums, sofern Allengra die Verfügbarkeit der Ware für dieses Gebiet nicht ausdrücklich bestätigt hat.
8. Haftung
8.1 Allengra haftet unbeschränkt für Schäden aus Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, aus arglistigem Verschweigen eines Mangels, aus der Verletzung einer ausdrücklich übernommenen Garantie sowie nach dem deutschen Produkthaftungsgesetz.
8.2 Für Schäden aus einer leicht fahrlässigen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (d. h. einer Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Erfüllung der Kunde regelmäßig vertraut und vertrauen darf) ist die Haftung von Allengra auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt. Diese Begrenzung überschreitet nicht den Auftragswert der betroffenen Lieferung.
8.3 Eine Haftung von Allengra für leicht fahrlässige Verletzungen nicht wesentlicher Vertragspflichten ist ausgeschlossen.
8.4 Soweit gesetzlich zulässig, haftet Allengra nicht für mittelbare oder Folgeschäden, hages, insbesondere entgangenen Gewinn, Produktionsausfall, Nutzungsausfall, Datenverlust, Verlust von Verträgen, Rückrufkosten, Reputationsschäden oder Ansprüche Dritter (außer nach dem Produkthaftungsgesetz).
8.5 Allengra unterhält eine Produkthaftpflichtversicherung mit einer Mindestdeckungssumme von EUR 5.000.000 je Schadensfall. Versicherungsbestätigungen können auf angemessene Anfrage zur Verfügung gestellt werden.
8.6 Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten entsprechend für die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, Arbeitnehmer, Beauftragten und Erfüllungsgehilfen von Allengra.
8.7 Der Kunde erkennt an, dass die Waren von Allengra typischerweise als Komponenten zur Integration in die eigenen Produkte, Maschinen, Systeme oder Prozesse des Kunden erworben werden (die „Customer's Application“). Der Kunde erkennt ferner an, dass die Auswahl der Waren, die Prüfung ihrer Eignung für die Customer's Application, die Auslegung der Customer's Application sowie die Prüfung, Validierung, Installation, Inbetriebnahme, der Betrieb und die Wartung der Customer's Application ausschließlich in der Verantwortung des Kunden liegen. Allengra ist nicht verpflichtet zu prüfen, ob die Auswahl der Waren durch den Kunden für die Customer's Application geeignet ist, noch ob die Integration der Waren in die Customer's Application sicher, zweckgeeignet oder mit den für die Customer's Application geltenden regulatorischen Anforderungen vereinbar ist, es sei denn, Allengra hat eine solche Pflicht ausdrücklich schriftlich übernommen. Vorbehaltlich Ziffer 8.1 (die unberührt bleibt) stellt der Kunde Allengra von sämtlichen Ansprüchen Dritter, Verlusten, Schäden, Kosten und Aufwendungen (einschließlich angemessener Rechtsanwaltskosten) frei, verteidigt Allengra und hält Allengra schadlos, die/der/die entstehen aus oder im Zusammenhang mit (i) der Auslegung, Herstellung, Vermarktung, dem Verkauf, der Nutzung oder dem Rückruf der Customer's Application, (ii) der Integration der Waren in die Customer's Application oder (iii) jeglicher Zusicherung des Kunden gegenüber seinen eigenen Kunden oder Endnutzern bezüglich der Waren oder der Customer's Application, die über die von Allengra ausdrücklich schriftlich bestätigten Spezifikationen hinausgeht. Diese Freistellung gilt nicht, soweit der betreffende Anspruch durch einen Mangel der Waren verursacht wurde, für den Allengra gemäß den Ziffern 7 und 8 haftet.
9. Geistiges Eigentum und Vertraulichkeit
9.1 Sämtliche Rechte am geistigen Eigentum an den gelieferten Waren, an Allengras Technologie, Designs, Zeichnungen, Firmware, Kalibrierdaten und Software sowie an Ergebnissen von durch den Kunden beauftragten Arbeiten (einschließlich kundenspezifischer OEM-Entwicklungen) verbleiben ausschließlich bei Allengra. Der Kunde erhält eine nicht ausschließliche, nicht übertragbare Lizenz zur Nutzung der gelieferten Waren für ihren bestimmungsgemäßen Zweck.
9.2 Allengra behält sich das Recht vor, allgemeines Know-how, Methoden, Kalibriertechniken, Plattformverbesserungen und im Verlauf eines Projekts für den Kunden erworbene oder entwickelte Engineering-Erfahrungen für eigene Zwecke und für andere Kunden zu nutzen, sofern dabei keine vertraulichen Informationen des Kunden offengelegt werden.
9.3 Jede Partei behandelt alle nicht öffentlich zugänglichen Informationen, die ihr von der anderen Partei im Zusammenhang mit dem Vertrag offengelegt werden, vertraulich, einschließlich technischer, kommerzieller, finanzieller oder organisatorischer Informationen, und verwendet sie ausschließlich für Zwecke des Vertrags. Diese Verpflichtung gilt für ein (1) Jahr nach Beendigung des Vertrags fort, es sei denn und soweit die Parteien eine gesonderte Geheimhaltungsvereinbarung geschlossen haben; in diesem Fall hat diese Vorrang.
10. Compliance, Konformität und Exportkontrolle
10.1 Sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, gewährleistet Allengra die Konformität der Waren mit den CE-, RoHS- und REACH-Anforderungen, soweit diese für das jeweilige Produkt anwendbar sind. Keine weiteren Konformitäten, Zulassungen oder Zertifizierungen (einschließlich für Trinkwasser, Lebensmittelkontakt, ATEX, hygienische Anwendungen oder explosionsgefährdete Bereiche) werden gewährleistet, sofern sie nicht im Angebot oder in der Auftragsbestätigung ausdrücklich schriftlich bestätigt wurden.
10.2 Der Kunde hat alle anwendbaren Gesetze und Vorschriften zur Exportkontrolle und zu Sanktionen einzuhalten, einschließlich, ohne Einschränkung, der EU-Verordnung 2021/821 über Güter mit doppeltem Verwendungszweck (Dual-Use), EU-Sanktionsverordnungen sowie, soweit anwendbar, US-Re-Exportkontrollvorschriften. Der Kunde darf die Waren weder direkt noch indirekt an Länder, Einrichtungen oder Personen verkaufen, übertragen, exportieren oder re-exportieren, sofern eine solche Transaktion nach diesen Gesetzen verboten wäre.
10.3 Der Kunde stellt Allengra von sämtlichen Ansprüchen, Geldbußen, Verlusten oder Schäden frei, die aus einem Verstoß des Kunden gegen Ziffer 10.2 entstehen.
10.4 Allengra ist berechtigt, jede Bestellung ganz oder teilweise ohne jegliche Haftung abzulehnen, auszusetzen oder zu stornieren, wenn eine solche Bestellung zu einem Verstoß gegen Exportkontroll-, Sanktions-, Geldwäschebekämpfungs- oder Know-your-customer-Anforderungen führen würde oder führen könnte, die für Allengra anwendbar sind.
11. Kündigung
11.1 Jede Partei kann den Vertrag bei wesentlicher Vertragsverletzung der anderen Partei mit einer schriftlichen Frist von dreißig (30) Tagen kündigen, sofern die vertragsverletzende Partei die Vertragsverletzung nicht innerhalb dieser Frist behebt. Jede Partei kann den Vertrag mit sofortiger Wirkung kündigen, wenn die andere Partei insolvent ist, einen Insolvenzantrag gestellt hat oder sich in vergleichbarer finanzieller Notlage befindet.
12. Höhere Gewalt
12.1 Keine Partei haftet für eine Nichterfüllung oder Verzögerung bei der Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus dem Vertrag, soweit diese Nichterfüllung oder Verzögerung durch ein Ereignis höherer Gewalt verursacht wird. Ereignisse höherer Gewalt umfassen insbesondere: Krieg, Feindseligkeiten, innere Unruhen, Terrorakte, Sabotage, Cyberangriff, Naturkatastrophen, Feuer, Überschwemmung, Unwetter, Pandemie, Epidemie, behördliche Quarantänemaßnahmen; Sanktionen und Handelsbeschränkungen, Energie- und Rohstoffknappheit, Halbleitermangel, Transportstörungen; Streiks, Aussperrungen und sonstige Arbeitskämpfe (mit Ausnahme solcher, die nur die Partei betreffen, die sich auf höhere Gewalt beruft); Ausfall von Lieferanten oder Unterlieferanten aus einem der vorgenannten Gründe.
12.2 Die von dem Ereignis höherer Gewalt betroffene Partei hat die andere Partei unverzüglich zu benachrichtigen und angemessene Anstrengungen zu unternehmen, um die Auswirkungen zu mindern. Vereinbarte Liefertermine verlängern sich um die Dauer des Ereignisses höherer Gewalt zuzüglich einer angemessenen Wiederanlaufzeit.
12.3 Dauert das Ereignis höherer Gewalt länger als drei (3) Monate an, kann jede Partei den betroffenen Teil des Vertrags durch schriftliche Mitteilung kündigen, ohne jegliche Haftung gegenüber der anderen Partei.
13. Anwendbares Recht und Gerichtsstand
13.1 Diese Verkaufs-AGB sowie alle unter ihnen geschlossenen Verträge unterliegen ausschließlich dem materiellen Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss von (i) Kollisionsrecht und (ii) des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) vom 11. April 1980.
13.2 Für Kunden mit Sitz innerhalb der Europäischen Union ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit der Vertragsbeziehung der Sitz der zuständigen Gerichte am eingetragenen Sitz der Allengra GmbH. Allengra ist jedoch auch berechtigt, den Kunden an dessen Geschäftssitz zu verklagen.
13.3 Für Kunden mit Sitz außerhalb der Europäischen Union werden alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit der Vertragsbeziehung endgültig nach der Schiedsgerichtsordnung der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e.V. (DIS) durch einen oder drei Schiedsrichter entschieden, die gemäß dieser Ordnung bestellt werden. Schiedsort ist Frankfurt am Main, Deutschland. Die Sprache des Schiedsverfahrens ist Englisch.
13.4 Sollte eine Bestimmung dieser Verkaufs-AGB ganz oder teilweise unwirksam oder undurchsetzbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Die unwirksame oder undurchsetzbare Bestimmung ist durch eine wirksame und durchsetzbare Bestimmung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der ursprünglichen Bestimmung am nächsten kommt.
13.5 Keine Partei darf den Vertrag oder Rechte oder Pflichten daraus ganz oder teilweise ohne vorherige schriftliche Zustimmung der anderen Partei abtreten oder übertragen; diese Zustimmung darf nicht unbillig verweigert werden. Ausnahmsweise ist Allengra berechtigt, ohne Zustimmung des Kunden den Vertrag oder Rechte oder Pflichten daraus (i) an ein mit Allengra verbundenes Unternehmen im Sinne der §§ 15 ff. AktG oder (ii) im Zusammenhang mit einer Verschmelzung, Reorganisation oder dem Verkauf des gesamten oder eines wesentlichen Teils des Geschäfts oder der Vermögenswerte, auf die sich der Vertrag bezieht, abzutreten oder zu übertragen. Forderungen von Allengra auf Zahlung können frei abgetreten werden.